Entzug der Fahrerlaubnis wegen Verdacht der psychischen Störung

Im vorliegenden Fall geht es um einen Reichsbürger aus Erfurt, der sich gegen die Entziehung seiner Erlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen wendet.

Die sogenannten Reichsbürger sind der Ansicht, dass die BRD eine privatrechtlich organisierte GmbH ist und den Behörden deswegen die erforderliche Legitimation fehlt. Der Antragsteller hatte sein Auto nicht ordnungsgemäß zugelassen. Das Euro-Feld seines Nummernschildes hatte er mit Reichsflaggen überklebt. Die Behörde forderte den Antragsteller auf, eine gültige Hauptuntersuchung nachzuweisen sowie die Reichsflaggen vom Nummernschild zu entfernen. Der Reichsbürger weigerte sich und begründete dies in einem Schreiben damit, dass er die Legitimität der staatlichen Organe der BRD nicht anerkenne. Die Behörde untersagte ihm daraufhin den weiteren Betrieb seines Fahrzeugs und setzte das Fahrzeug später außer Betrieb.

In einem anderen Schreiben, das an die „Generalstaatsanwaltschaft der russischen Förderation - Haupt Militär Staatsanwalt“ adressiert war, stellte der Erfurter Strafanträge gegen mehrere Mitarbeiter der Behörde. Diese erklärte dem Antragsteller daraufhin, dass Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entstanden seien und forderte später ein neurologisch-​psychiatrisches Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. Auch dieser Aufforderung kam der Erfurter nicht nach, woraufhin ihm die Behörde die Fahrerlaubnis entzog.

Im Eilverfahren lehnte das OVG Thüringen den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches ab. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass Anhaltspunkte für eine psychische Störung des Mannes bestehen. Sein Schreiben ließe eine stark gestörte Wahrnehmung der Realität erkennbar werden, die massive Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aufkommen lassen.
 
OVG Thüringen, Urteil OVG Thueringen 2 EO 887 16 vom 02.02.2017
Normen: § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV
[bns]