Wenn während der Reparatur einer neuen Beschädigung ein bereits vorhandener Schaden mitbeseitigt wird, behält der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verursacher des ersten Schadens. Auch wenn die Reparatur des Gesamtschadens auf Kosten Dritter erfolgt, geht ein einmal entstandener Schadensersatzanspruch nicht nachträglich unter, meint der Bundesgerichtshof. Die faktische Mitbeseitigung eines Schadens hat juristisch keine Bedeutung.
In dem Fall, denn der Bundesgerichtshof zu verhandeln hatte, war das Auto des Klägers in einer Waschstraße am Kotflügel beschädigt worden. Anschließend entstand bei einem Verkehrsunfall an der gleichen Stelle ein neuer Schaden. Auch nach der vollständigen Schadensregulierung durch die Vollkaskoversicherung kann der Kläger weiterhin von der Waschstraße Schadensersatz für die ursprüngliche Beschädigung verlangen.