Insbesondere ist für eine Gefährdungshaftung erforderlich, dass sich das schadensbringende Ereignis bei dem Betrieb eines Kfz ereignet und sich eine von dem Fahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht und das Schadensereignis durch das Fahrzeug mitgeprägt wird.
Zwar erfordert der Betrieb eines Kfz nicht den Einsatz des Kfz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, jedoch ist für eine Zurechnung der Betriebsgefahr zum Kfz erforderlich, dass der Schaden mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Funktion einer Betriebseinrichtung des Kfz zusammenhängt.
Nach dem OLG Düsseldorf fehlt es an einem solchen Zusammenhang bei einer Brandursache, die sich über längere Zeit entwickelt hat, insbesondere bei einer zeitlichen Diskrepanz von fast drei Tagen zwischen Betriebsvorgang und Schadensereignis.
Kommen die Rechtsgüter des Geschädigten nicht im Rahmen eines solchen Verkehrsvorgangs mit dem Kfz in Berührung, entfallen Ansprüche aus Gefährdungshaftung.
Werden Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an einem Kfz durchgeführt, so ist es dem Verantwortungs- und Risikobereich der Werkstattinhabers zuzuordnen, sich um eine gefahrenfreie Auftragserledigung zu kümmern.