Die Annahme eines Montageauto hängt von dem bisher zu Tage getretenen Geschehen und den aufgetretenen Fehlern ab, die für eine Gesamtmangelhaftigkeit des Fahrzeugs sprechen.
In dem entschiedenen Rechtsstreit trat der Käufer eines Neufahrzeugs nach einem Jahr und zehn Monaten nach Erhalt des Autos von dem geschlossenen Kaufvertrag zurück. Bis dahin waren an dem Neufahrzeug zahlreiche Mängel zu Tage getreten, wie eine pulsierende Bremswirkung, defekte Stoßdämpfer, fehlerhafte Einstellung der Schiebetür, gelöste Verkleidungen eines Sicherheitsgurtes, defekte Befestigungen der Luftfilter, defekte Beleuchtung des Make-up Spiegels, quietschende Sitzauflagen der Vordersitze und eine überdurchschnittliche Abnutzung der Außenseite der Profillauffläche der Vorderreifen.
Normen: BGB §§ 437 Nr. 2; 440 S. 1; 323 II Nr. 3