Demnach setzt die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Alkoholauffälligkeit und dem Führen eines Kraftfahrzeugs bzw. der Teilnahme am Straßenverkehr voraus. Die Beibringung eines medizinisch psychologischen Gutachtens kann auch dann angeordnet werden, wenn der Betroffene bei mehreren schweren Alkoholisierungen ein solches Maß an unbeherrschter Aggressivität und Rücksichtslosigkeit gegen die Interessen anderer zeigt, dass auf einen allgemeinen Verlust der Steuerungsfähigkeit unter Alkoholeinfluss geschlossen werden kann.
Normen: FeV §§ 13 S. 1 Nr. 2a, 46 I