In dem entschiedenen Fall kam ein auf der Gegenfahrbahn fahrendes Fahrzeug ins Schleudern und berührte die Mittelleitplanke. Infolgedessen kam es zu einer reflexartigen Lenkbewegung des auf gleicher Höhe fahrenden Fahrzeugs auf der Gegenfahrbahn, welches ebenfalls ins Schleudern kam und mit einem anderen Fahrzeug kollidierte.
Der BGH entschied, dass eine Berührung durch das unfallverursachende Fahrzeug nicht erforderlich ist und auch eine mittelbare Verursachung eines Unfalls für die Auslösung der Halterhaftung und der Haftung des Fahrers aus vermuteten Verschuldens möglich und ausreichend ist. Die bloße Anwesenheit eines Fahrzeugs an der Unfallstelle reicht jedoch nicht aus. Vielmehr muss das unfallverursachende Fahrzeug durch seine Fahrweise zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben.