In dem entschiedenen Fall wurde bei einem Verkehrsunfall der Unfallgegner getötet. Der Kläger machte geltend, dass seitens des Getöteten eine Mitursächlichkeit anzurechnen ist, da dieser vor dem Unfall einen Stromschlag erlitt, der zu einer Gesundheitsbeschädigung in Form einer Herzrhythmusstörung führte und diese den Tod des Unfallgegeners zumindest mitverursacht hat.
Das Gericht entschied, dass die Beweislast für die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen bei dem Kläger liegt.
Für die Prüfung unfallursächlicher Faktoren und der Frage des Vorliegens eines Mitwirkungsanteils von mindestens 25 Prozent ist das strenge Beweismaß anzuwenden. Demnach reicht es nicht aus, dass eine Mitursächlichkeit lediglich überwiegend wahrscheinlich ist. Es muss ein brauchbarer Grad von Gewissheit erreicht werden.