Der Betroffene hatte auf einem Parkplatz, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben war, eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen
von 40 mm x 60 mm verwendet. Daraufhin wurde der Betroffene zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 5 € verpflichtet. Zur Begründung hat das OLG Brandenburg ausgeführt, der Gesetzgeber habe die Parkscheibe nach Gestaltung und Größe definiert. Sie habe demnach Abmessungen
von 110 mm x 150 mm aufzuweisen. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche es, dass eine Parkscheibe eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müsse. Dies ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Dem werde die Verwendung eines Zeitnachweises, der um ein Vielfaches kleiner ist, nicht gerecht.
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG Brandenburg 53 Ss-OWi 495 10 vom 02.08.2011
Normen: StVO §§ 49 I Nr. 13, 13 II i Nr. 2, 42 II