Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ausweichreaktion des Radfahrers objektiv erforderlich ist oder nicht, mithin tritt die Haftung schon aufgrund der abstrakten Gefährlichkeit des Betriebs eines Kfz ein.
Jedoch kann die Betriebsgefahr des Busses zurücktreten, wenn den Radfahrer ein erhebliches Verschulden trifft, indem er eine abschüssige Linkskurve mit unangepasster Geschwindigkeit, nahe der Mittellinie hinabfährt, wobei er einem entgegenkommenden Bus ausweichen muss und dabei schwer stürzt.