Unschädlich ist hierbei insbesondere der Umstand, dass der Verkäufer den Pkw ohne Webasto Standheizung anbieten wollte und diese auch nicht als Zusatzausstattung in der Fahrzeugbeschreibung erwähnt wird. Auf Grund der Abbildung des Fahrzeugs im Internet wird der Kaufvertrag über den Erwerb eines Fahrzeugs mit der abgebildeten Standheizung geschlossen.
Der Kraftfahrzeugsachverständige, der den Pkw im Auftrag des Verkäufers in der Internet-Restwertbörse angeboten hat, haftet dem Käufer hierbei jedoch nicht auf Schadensersatz, wenn die Standheizung vor Übergabe durch den Verkäufer ausgebaut wurde. Mithin hat der Käufer einen Anspruch gegen den Verkäufer auf nachträglichen Einbau einer Webasto Standheizung in den Pkw, weshalb ein Schaden des Käufers entfällt.
Ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung für die ausgebauten Standheizung scheidet auf Grund des vorrangigen Anspruchs auf Wiedereinbau einer Standheizung im Wege der Nacherfüllung aus.
Normen: BGB §§ 241 II, 280 I, 311 II Nr. 1, III, 328, 434 I 1, 437, 439