Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Süßigkeitenhersteller Ferrero auf der Verpackung von Raffaello angeben muss, wie viele Pralinen in ihr enthalten sind. Die einzelnen Pralinenkugeln sind jeweils in der Plastikverpackung eingeschweißt und gelten daher als einzelnverpackt. Nach dem geltenden Unionsrechtsrecht müsse daher auf der Umverpackung auch die Anzahl der Einzelverpackungen angegeben werden.
Normen: Art. 23 LMIV, Anhang IX Nr. 4 LMIV