Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Unternehmen nicht auf der Startseite seiner Website mit Tabakerzeugnissen werben darf, da es sich dabei um eine verbotene Tabakwerbung in einem Dienst der Informationsgesellschaft handelt. Das Werbeverbot stelle eine Marktverhaltensregelung dar. Es reiche insofern bereits aus, wenn indirekt zum Kauf von Tabakprodukten angeregt wird.
Normen: UWG § 3a; TabakerzG § 19 Abs. 2, 3; VTabakG § 21a Abs. 3, 4