Das OLG Köln stellte zudem klar, dass ein Amazonhändler die wesentlichen Merkmale seines Produkts in der Produktbeschreibung angeben muss, bevor der Verbraucher eine bindende Willenserklärung zu diesem Produkt abgibt. Die Bereitstellung der Informationen über einen Link reicht dafür nicht aus. Der Verbraucher muss die für seine Kaufentscheidung maßgeblichen Merkmale aus der Produktbeschreibung entnehmen können.
Normen: ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 242, § 312a Abs. 2, § 312d Abs. 1 , § 312j Abs. 2, UWG § 3, § 3a, § 5a, § 7 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 u. Abs. 4, § 12 Abs.