Das Amtsgericht Paderborn lehnte den Antrag des Inkassounternehmens auf Änderung des Firmennamens ab. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil. Der Namensbestandteil "Institut" ist dazu geeignet, die Vorstellung von einer öffentlichen, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienenden Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal hervorzurufen. Ein privater Betrieb, darf sich nur dann als "Institut" bezeichnen, wenn durch einen Zusatz oder die weiteren Firmenbestandteile eindeutig auf die gewerbliche Tätigkeit verwiesen wird. Dies ist zum Beispiel bei Beerdigungsinstituten und Schönheitsinstituten der Fall. Enthält der Firmenname den Namen des Inhabers oder eines Gesellschafters, wird ebenfalls hinreichend klargestellt, dass es sich nicht um eine öffentliche Einrichtung handelt.
Normen: HRA § 18 Abs. 2