Gericht muss sich mit einem Privatsachverständigengutachten ausreichend auseinandersetzen

In dem entschiedenen Fall, hatte der Kläger eine inkomplette Sehnenruptur des musculus tibialis posterior und litt an belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Fuß.

Eine Arthrose im Sprunggelenk wurde nicht festgestellt. Dem Kläger waren von einem Vorbehandler Einlagen verordnet worden. Diese führten aber nicht zu einer Besserung der Beschwerden. Daher wurde dem Kläger von der Beklagten eine komplexe Rückfußkorrektur rechts empfohlen, gelenkerhaltend im Sinne einer kombinierten Calcaneus-Verlängerungs- und Verschiebungsosteotomie mit lateraler Beckenkammspan-Interposition, einem FDL-Transfer sowie einer plantarisierenden Metatarsale I-Osteotomie. Dieser Eingriff wurde acu durchgeführt. In der Folgezeit ergaben sich jedoch diverse Komplikationen. Der Kläger machte geltend, die Operation sei nicht indiziert gewesen, da konservative Behandlungsmöglichkeiten zuvor nicht ausgeschöpft worden seien. Zudem sei er nicht über die Behandlungsalternative einer konservativen Therapie mit Gips, Orthese oder physikalischen Maßnahmen aufgeklärt worden. Seine Klage wurde abgewiesen und die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. In dem Verfahren wurde nämlich ein Privatsachverständigengutachten eingeholt, das nach Meinung des Klägers von den Gerichten nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Dieses war nämlich zu dem Ergebnis gekommen, das im Rahmen der Behandlung des Klägers nicht sämtliche konservative Behandlungsmöglichkeiten zur Behandlung der Tibialis posterior - Sehnen-Dysfunktion vorgeschlagen und durchgeführt worden seien. Das Gericht ging in einem Hinweisbeschluss jedoch davon aus, dass der Kläger sich nicht mehr gegen die Notwendigkeit der Operation wenden würde und setzte sich nicht mehr ausreichend mit dem Privatsachverständigengutachten auseinander. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte daher Erfolg.

Das Gericht muss die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung ziehen.

Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.

Ein Beteiligter muss die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 81 17 vom 26.09.2017
Normen: BGB § 280, § 823 I; GG Art. 103 Abs. 1
[bns]