Es ist erforderlich, dass der Ersteller für die konkrete Behandlungssituation eine Erklärung zu den zu treffenden ärztlichen Maßnahmen abgegeben hat und zugleich mitteilt, in welche Maßnahmen er einwilligt und welche er untersagt.
Enthält eine Patientenverfügung allein die Formulierung, dass "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollen, so reicht das für sich genommen noch nicht aus, damit eine konkrete Behandlungssituation und eine konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen zu beschreiben und damit der Patientenverfügung eine Bindungswirkung zu verleihen.
Sind konkret zu treffende ärztliche Maßnahmen nicht ausreichend benannt, ist jedoch ausreichend auf spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen Bezug genommen worden, so kann der Wille des Erstellers einer Patientenverfügung durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen ermittelt werden.
In dem entschiedenen Fall war die Patientenverfügung dahingehend formuliert, dass die Betroffene keine lebensverlängernden Maßnahmen wünscht, wenn medizinisch eindeutig festgestellt wird, dass sich die Betroffene unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befindet und jede lebenserhaltende Therapie, das Sterben oder Leiden ohne Aussicht auf Besserung nur verlängern würde. Weiter hieß es, dass keine lebensverlängernden Maßnahmen getroffen werden sollen, wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt und wenn es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswichtiger Funktionen des Körpers kommt.
Behandlung und Pflege sollten in diesen Fällen auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist. Aktive Sterbehilfe wurde jedoch ausdrücklich abgelehnt.
Normen: BGB §§ 1901 a, 1904 Abs. 1 Satz 1, 1904 Abs. 4