Allein der Wunsch des an einer tödlichen und unheilbaren Erbkrankheit erkrankten Vaters, die Kindesmutter über eine latent im Erbgut der Kinder veranlagte Erbkrankheit ihrer Kinder zu informieren, ergibt keine rechtliche Befugnis des Arztes zur Aufklärung der Mutter über die potentielle Erbkrankheit ihrer Kinder. Dies gilt insbesondere, wenn es sich bei der Erbkrankheit um eine unheilbare Krankheit handelt und eine Information der Mutter keinerlei Handlungsoptionen geben würde.
In dem entschiedenen Fall bat der Vater der gemeinsamen Kinder, der an einer unheilbaren Nervenkrankheit mit hohem Vererbungsrisiko (Chorea Huntington) erkrankt war, den Arzt darum, die Mutter über die mögliche Erbkrankheit ihrer Kinder zu informieren. Der Arzt informierte die Mutter, welche daraufhin eine psychische Störung erlitten hat und auf Schadensersatz klagte.
Das Gericht entschied, dass eine solche Information keinerlei Nutzen für die Mutter hat und geeignet ist, erhebliche Ängste der Mutter auszulösen, die nicht wieder abgebaut werden können. Dies gilt umso mehr, als eine Untersuchung der minderjährigen Kinder aufgrund der Gesetzeslage nicht zulässig ist und die Mutter keine Möglichkeit hat, durch eine Untersuchung herauszufinden, ob die tödliche Erbkrankheit im Erbgut der Kinder angelegt ist.