Erweiterte Aufklärungspflicht bei Schönheitsoperationen

Bei medizinisch nicht indiziierten Eingriffen kommt dem Arzt eine erweiterte Aufklärungspflicht zu.

Dem Patienten sind alle Risiken des Eingriffs zu verdeutlichen, wobei dies insbesondere bei nicht indiziierten Eingriffen drastisch und schonungslos erfolgen soll, damit der Patient die Risiken abwägen kann und Sicherheit gewinnt, ob er die Gefahr gesundheitlicher Schäden und eines etwaigen Misserfolgs in Kauf nehmen will.
Dabei ist ein strengerer Maßstab anzulegen und auf untypische Risiken hinzuweisen, wenn ein Eingriff nicht erforderlich ist und rein ästhetischen Zwecken dient.

Das Urteil hatte den Sachverhalt zugrunde, dass bei einem Patienten eine Fettabsaugung an der Bauchdecke durchgeführt wurde, wobei sich an der Bauchdecke nach der Operation infolge von Durchblutungsstörungen eine Nekrose bildete (Absterben von Gewebe).
In dem Formular zur Operationseinwilligung, in welchem zwar über andere Risiken aufgeklärt wurde, fehlte jedoch ein Hinweis auf grade das eingetretene Risiko einer Nekrose.
Nach dem VG Mainz hätte zwingend auf das Risiko einer Nekrose hingewiesen werden müssen. Mangels ausreichender Aufklärung konnte der Patient keine ausreichende Abwägung hinsichtlich der Hinnahme aller Risiken treffen.
 
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil VG MZ BG H 1 09 MZ vom 30.07.2009
Normen: 2009-07-30
[bns]