Der Kläger, der das Krankenhaus mit einem akuten Bandscheibenvorfall aufgesucht hat, wurde erst nach neun Tagen operiert, während zunächst eine medikamentöse Behandlung erfolgte.
Aufgrund der verspäteten Behandlung leidet der Kläger heute an weitreichenden Lähmungserscheinungen der unteren Körperteile einhergehend mit Sexualstörungen und depressiven Verstimmungen.
Zudem liegt auch ein grober Behandlungsfehler vor, wenn ein links- und rechtsseitig vorliegender Bandscheibenvorfall nicht komplett operiert wird, obwohl alle Schadensstellen und Oberationsbereiche vor der Operation zutreffend ausfindig gemacht wurden. Ein solches Vorgehen lässt sich nach dem LG Koblenz nur mit Nachlässigkeit erklären. Dies hat zur Folge, dass die Beklagten für alle materiellen und immateriellen Schäden einstehen müssen, wobei im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld von 180.000 Euro als angemessen angesehen wurde.