Vielmehr ist bei der Entscheidung über die Anwesenheit des beklagten Arztes bei der Beweisaufnahme eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist der Eingriff in die Privat- und Intimsphäre des Patienten gegenüber dem Recht des ehemaligen Arztes auf rechtliches Gehör und ein faires Vefahren bei der Beweisaufnahme abzuwägen. Maßgeblich ist, auf welche Bereiche des Körpers sich die Untersuchung bezieht und inwieweit der beklagte Arzt Erläuterungen gegenüber dem Sachverständigen vornehmen könnte.
Hinsichtlich einer zahnärztlichen Untersuchung hat das OLG Frankfurt entschieden, dass es im allgemeinen nicht der Regel entspricht, eine besondere Scheu bezüglich der Einsicht in den Mundraum anzunehmen. Zudem tritt in Anbetracht der Tatsache, dass der ehemalige Arzt aufgrund des ehemaligen Behandlungsverhältnisses des öfteren Einsicht in die Mundhöhle des Patienten hatte, das Recht des Patienten auf Schutz seiner Intimsphäre zurück. Insbesondere ist der Patient nicht so stark durch die Anwesenheit des ehemaligen Arztes belastet, wie durch gänzlich fremde Personen.