Die Mindestlohnhaftung von Auftraggebern im Baugewerbe hat Grenzen. Immobilienvermieter, die Bauleistungen in Auftrag geben, haften nicht für Lohnausfälle bei den beauftragen Baufirmen.
Ziel des Gesetzes ist es, Bauunternehmer, die sich verpflichtet haben, ein Bauwerk zu errichten, und dies nicht mit eigenen Arbeitskräften erledigen, sondern sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung eines oder mehrerer Subunternehmen bedienen, als Bürgen haften zu lassen, damit sie letztlich im eigenen Interesse verstärkt darauf achten, dass die Nachunternehmer zwingende Arbeitsbedingungen einhalten. Zwingend erforderlich ist es jedoch, dass der Auftragnehmer echter Unternehmer ist.