Betrieblichen Eingliederungsmanagements keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Versetzung

Im Arbeitsverhältnis besteht grundsätzlich ein Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung.


Dem Arbeitgeber steht im Arbeitsverhältnis das sog. Direktionsrecht zu, welches sich aus der Gewerbeordnung ergibt.

Dieses Direktionsrecht muss der Arbeitgeber als Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen ausüben. Dies verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen.

Ein Gericht kann die nach dem Direktionsrecht getroffene Entscheidung des Arbeitgebers dahingehend prüfen, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 10 AZR 47 17 vom 18.10.2017
Normen: § 106 GewO
[bns]